Datenbankspiegelung und Sicherung/Wiederherstellung

 Dieses Thema ist nur relevant für Datenbanken mit mehreren Dateigruppen, für die das vollständige Wiederherstellungsmodell verwendet wird.

Die Datenbankspiegelung ist eine primäre Softwarelösung zum Erhöhen der Datenbankverfügbarkeit. Die Datenbankspiegelung wird auf Datenbankbasis implementiert und ist nur für Datenbanken funktionsfähig, die das vollständige Wiederherstellungsmodell verwenden. Weitere Informationen finden Sie unter Übersicht über die Datenbankspiegelung.

HinweisHinweis

Verwenden Sie zum Verteilen von Kopien einer Teilmenge der Dateigruppen in einer Datenbank die Replikation: Replizieren Sie nur die Objekte in den Dateigruppen, die auf andere Server kopiert werden sollen. Weitere Informationen zur Replikation finden Sie unter SQL Server-Replikation.

Erstellen der Spiegeldatenbank

Die Spiegeldatenbank wird durch Dateiwiederherstellung (ohne Datenbankwiederherstellung) von Sicherungen der Prinzipaldatenbank auf dem Spiegelserver erstellt. Bei der Wiederherstellung muss der Datenbankname beibehalten werden. Weitere Informationen finden Sie unter Vorbereiten einer Spiegeldatenbank auf die Spiegelung.

Sie können die Spiegeldatenbank mithilfe einer schrittweisen Wiederherstellungssequenz erstellen, insofern dies unterstützt wird. Sie können die Spiegelung jedoch erst starten, wenn Sie alle Dateigruppen und ggf. Protokollsicherungen wiederhergestellt haben, sodass die gespiegelte Datenbank zeitlich nicht zu weit von der Prinzipaldatenbank entfernt ist. Weitere Informationen finden Sie unter Ausführen der schrittweisen Wiederherstellung.

Einschränkungen bei der Sicherung und Wiederherstellung während der Spiegelung

Während eine Datenbank-Spiegelungssitzung aktiv ist, gelten die folgenden Einschränkungen:

  • Das Sichern und Wiederherstellen der Spiegeldatenbank ist nicht zulässig.

  • Das Sichern der Prinzipaldatenbank ist zulässig, BACKUP LOG WITH NORECOVERY ist jedoch nicht zulässig.

  • Das Wiederherstellen der Prinzipaldatenbank ist nicht zulässig.